Zur Frage gesetzlicher Begriffs(un)klarheit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit: Entbehrlich oder unerlässlich?


Kaya K.

KRIMINALISTIK, sa.12, ss.1-10, 2025 (Scopus)

  • Yayın Türü: Makale / Tam Makale
  • Basım Tarihi: 2025
  • Dergi Adı: KRIMINALISTIK
  • Derginin Tarandığı İndeksler: Scopus, IBZ Online
  • Sayfa Sayıları: ss.1-10
  • Ankara Yıldırım Beyazıt Üniversitesi Adresli: Hayır

Özet

Abriss

Die Handlungsmodalitäten bzw. die Verhaltensmustern der Rechtssubjekten ändern sich in Übereinstimmung mit dem Wandel im gesellschaftlichen Leben, in dem sich die menschliche Handlungen abspielt und beeinflusst. Aus diesem Grund sollte ein Rechtssystem im Einklang mit der Differenzierung der Risikogesellschaft sowie der Komplexität des modernen Lebens die Mittel und den Begriffen zutreffend bestimmen und darauf gefasst sein. In diesem Sinne gewinnt somit die erste und damit verbundene Frage eine große und existenzielle Bedeutung, die besagt, ob die juristische Begriffsbildung zutreffend, schlüssig und funktionell bestimmt und begründet sind oder nicht.

In der geisteswissenschaftlichen Forschung bilden Wörter und Begriffe die grundlegenden Mittel der Erkenntnisgewinnung und Analyse. Dies gilt insbesondere für die Rechtswissenschaft, in der der Jurist in sämtlichen Phasen seines beruflichen Besorgens sich mit sprachlichen Ausdrucksweisen beschäftigt. Dem Wortlaut des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) zufolge liegt keine ausdrückliche Begriffsbestimmung vor, aus der sich eindeutig ableiten ließe, welche Merkmale oder Voraussetzungen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Einzelnen impliziert werden muss.

Es ist bekannt, dass die Gesetze -nicht nur in Deutschland, sondern auch allgemein in vieler Länder- die subjektiven Elemente der Tatbestandsmäßigkeit, d.h. den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit, nicht beschreiben. Der Gesetzgeber verzichtet -bewusst oder unbewusst- darauf, die subjektiven Merkmale bzw. den Vorsatz und die Fahrlässigkeit bis ins Einzelne zu definieren. Diese Zurückhaltung des geltenden deutschen oder anderen Gesetzbuches, die subjektiven Elemente der Tatbestandsmäßigkeit oder den strafrechtlich entscheidendsten Merkmalen ausdrücklich zu definieren, kann zum einen als Vorteil gesehen werden, während es sich zum anderen auch als nachteilig erweisen kann. Insoweit ist also klarzustellen, dass Begriffe – sowohl in der Wissenschaft im Allgemeinen als auch in der Strafrechtswissenschaft im Besonderen – nicht als objektiv feststehende Einheiten, sondern als Ergebnisse subjektiver Definitions- und Interpretationsprozesse zu verstehen sind.