Zur Frage gesetzlicher Begriffs(un)klarheit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit: Entbehrlich oder unerlässlich?
KRIMINALISTIK, sa.12, ss.1-10, 2025 (Scopus)
- Yayın Türü: Makale / Tam Makale
- Basım Tarihi: 2025
- Dergi Adı: KRIMINALISTIK
- Derginin Tarandığı İndeksler: Scopus, IBZ Online
- Sayfa Sayıları: ss.1-10
- Ankara Yıldırım Beyazıt Üniversitesi Adresli: Hayır
Özet
Abriss
Die Handlungsmodalitäten bzw. die
Verhaltensmustern der Rechtssubjekten ändern sich in Übereinstimmung mit dem
Wandel im gesellschaftlichen Leben, in dem sich die menschliche Handlungen
abspielt und beeinflusst. Aus diesem Grund sollte ein Rechtssystem im Einklang
mit der Differenzierung der Risikogesellschaft sowie der Komplexität des
modernen Lebens die Mittel und den Begriffen zutreffend bestimmen und darauf
gefasst sein. In diesem Sinne gewinnt somit die erste und damit verbundene
Frage eine große und existenzielle Bedeutung, die besagt, ob die juristische
Begriffsbildung zutreffend, schlüssig und funktionell bestimmt und begründet
sind oder nicht.
In der geisteswissenschaftlichen
Forschung bilden Wörter und Begriffe die grundlegenden Mittel der
Erkenntnisgewinnung und Analyse. Dies gilt insbesondere für die
Rechtswissenschaft, in der der Jurist in sämtlichen Phasen seines beruflichen
Besorgens sich mit sprachlichen Ausdrucksweisen beschäftigt. Dem Wortlaut des
deutschen Strafgesetzbuches (StGB) zufolge liegt keine ausdrückliche
Begriffsbestimmung vor, aus der sich eindeutig ableiten ließe, welche Merkmale
oder Voraussetzungen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Einzelnen impliziert
werden muss.
Es ist bekannt, dass die Gesetze
-nicht nur in Deutschland, sondern auch allgemein in vieler Länder- die
subjektiven Elemente der Tatbestandsmäßigkeit, d.h. den Vorsatz oder die
Fahrlässigkeit, nicht beschreiben. Der Gesetzgeber verzichtet -bewusst oder unbewusst-
darauf, die subjektiven Merkmale bzw. den Vorsatz und die Fahrlässigkeit bis
ins Einzelne zu definieren. Diese Zurückhaltung des geltenden deutschen oder
anderen Gesetzbuches, die subjektiven Elemente der Tatbestandsmäßigkeit oder
den strafrechtlich entscheidendsten Merkmalen ausdrücklich zu definieren, kann
zum einen als Vorteil gesehen werden, während es sich zum anderen auch als
nachteilig erweisen kann. Insoweit ist also klarzustellen, dass Begriffe –
sowohl in der Wissenschaft im Allgemeinen als auch in der
Strafrechtswissenschaft im Besonderen – nicht als objektiv feststehende
Einheiten, sondern als Ergebnisse subjektiver Definitions- und
Interpretationsprozesse zu verstehen sind.